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   VG Würzburg, 08.07.2010 - W 5 S 10.563   

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VG Würzburg, 08.07.2010 - W 5 S 10.563 (https://dejure.org/2010,70362)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08.07.2010 - W 5 S 10.563 (https://dejure.org/2010,70362)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - W 5 S 10.563 (https://dejure.org/2010,70362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beseitigungsanordnung; gefährliche und baufällige Scheune; Einkommens- und Vermögenslosigkeit; Ermessensfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 29.07.2002 - 20 ZB 02.1265
    Auszug aus VG Würzburg, 08.07.2010 - W 5 S 10.563
    Nicht als Vermögen anzurechnen sind gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB 2 zwar auch Sachen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder für den Betroffenen besonders hart wäre; Derartiges ist aber vorliegend nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich; dies gilt vor allem für die relativ große (708 m²) landwirtschaftliche Fläche auf Fl.Nr. 15. Das Grundeigentum außerhalb des von ihm selbst genutzten Hausgrundstückes muss deshalb der ansonsten einkommens- und mittellose Antragsteller notfalls einsetzen, um die Kosten der nötigen Abbrucharbeiten tragen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 29.07.2002, 20 ZB 02.1265, juris; BayVGH, B.v. 25.03.1999, 20 ZS 99.784, juris).
  • VG Würzburg, 17.08.2010 - W 5 K 10.562

    Finanzielles Unvermögen für den Abriss einer baufälligen Scheune

    Auszug aus VG Würzburg, 08.07.2010 - W 5 S 10.563
    Am 22. Juni 2010 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 5 K 10.562), gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Bad Kissingen vom 19. Mai 2010.
  • VGH Bayern, 25.03.1999 - 20 ZS 99.784
    Auszug aus VG Würzburg, 08.07.2010 - W 5 S 10.563
    Nicht als Vermögen anzurechnen sind gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB 2 zwar auch Sachen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder für den Betroffenen besonders hart wäre; Derartiges ist aber vorliegend nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich; dies gilt vor allem für die relativ große (708 m²) landwirtschaftliche Fläche auf Fl.Nr. 15. Das Grundeigentum außerhalb des von ihm selbst genutzten Hausgrundstückes muss deshalb der ansonsten einkommens- und mittellose Antragsteller notfalls einsetzen, um die Kosten der nötigen Abbrucharbeiten tragen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 29.07.2002, 20 ZB 02.1265, juris; BayVGH, B.v. 25.03.1999, 20 ZS 99.784, juris).
  • VG Würzburg, 17.08.2010 - W 5 K 10.562

    Finanzielles Unvermögen für den Abriss einer baufälligen Scheune

    Einen zugleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Gericht mit Beschluss vom 8. Juli 2010 (W 5 S 10.563) ab; ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingelegt.

    In seinem - vom Kläger in keiner Weise angegriffenen - Beschluss vom 8. Juli 2010 (W 5 S 10.563) hat das Gericht ausgeführt:.

  • VG Gelsenkirchen, 15.12.2010 - 6 L 994/10

    Geeignetheit; Mittellosigkeit; Duldung

    10 vgl. OVG Rhl.-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 1 A 10724/90 -, DÖV 1992, 712; OVG LSA, Urteil vom 22. November 2003 - 2 L 253/02 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 2 V 798/99.Me -, NVwZ-RR 2000, 476; VG Würzburg, Beschluss vom 08. Juli 2010 - 5 S 10.563 -, juris.
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